Die Delegierten erhalten den Auftrag, bei der Gründungsversammlung zu erklären, dass das Ziel des LSK darin bestehe, dem BDG
beizutreten. (Das taten sie auch.) Auf der Gründungsversammlung des VGS erklärt Günter Glöckner namens des LSK, dass die
sächsischen Kleingärtner ihre Mitgliedschaft im VGS nur als eine Übergangslösung betrachten und der LSK eine Mitgliedschaft
im BDG anstrebt, sobald die Voraussetzungen dafür vorhanden sind.
Der LSK wird nach einem konfliktreichen und kostenaufwendigen Prozess zum ersten ostdeutschen Verband, der sich aus dem VGS
löst.
Die 2. Generalversammlung des LSK, die am 17. November 1990 in Dresden tagt, hat für die Schaffung eines demokratisch
verfassten, eigenständigen Kleingartenverbandes im Osten Deutschlands herausragende Bedeutung. Der Austritt aus dem VGS und
der Antrag auf Aufnahme in den BDG werden beschlossen. Der Bruch mit den Strukturen des VKSK ist vollzogen.
Um noch mal auf das Märchen zurückzukommen. Der Mann fanden seine Heimat wieder. Und die Kleingärtner aus den damaligen
Bezirksverbänden Leipzig, Dresden und Karl-Marx-Stadt fanden auch – nach einigen Irrfahrten – zurück zum sächsischen
Landesverband.
Die Überleitung des Zwischenpachtprivilegs durch den VKSK
Der VGS wollte Rechtsnachfolger aller vom ZV des VKSK für die Fachrichtung Kleingärtner abgeschlossenen Verträge und
Vereinbarungen sein. Und im Beschluss über die Auflösung zum 3.12.1990 übertrug der VKSK mit sofortiger Wirkung
ausschließlich dem VGS als Rechtsnachfolger der Fachrichtung Kleingartenwesen das Recht der Weiterführung aller zwischen
dem VKSK und Eigentümern bzw. Rechtsträgern sowie Nutzern von Grundstücken auf der Grundlage der VO vom 3.12.1959
geschlossene Kleingarten-Nutzungsverhältnisse.
Dieser Beschluss war blauäugig, weil mit dem VGS keine durchgängige zentralistische Struktur mehr vorhanden und die
Mitgliedschaft, außer im Verein, stets nur die Mitgliedschaft einer Organisation in einem Verband war. Demzufolge lief die
Übertragung der Rechtsnachfolge als Vertragsnachfolge durch den VKSK an den VGS ins Leere.
Erst mit dem Schuldrechtsanpassungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1.1.1995 entschieden, dass Grundstückseigentümer in die
Zwischenpachtverträge eintreten müssen, die bis 30.6.1990 von LPG oder bis 2.10.1990 von staatlichen Stellen über
Kleingartenland geschlossen wurde. Pachtverträge mit den Kommunen waren die sichersten, denn nach § 20a Nr. 2 BKleingG
waren sie wie Verträge über Dauerkleingartenland zu behandeln. Es gab auch kaum Probleme, den Kleingärtnerverband als
nunmehrigen Vertragspartner anzuerkennen.
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